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Dopingbekämpfung und Unschuldsvermutung,
Sport und Recht, 6. Tagungsband

Markus Natsch,
89.20
  

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Vorwort, Inhaltsübersicht, Literaturverzeichnis, Materialien, Abkürzungsverzeichnis 4.25
I. Einleitung und Problemstellung
1. Einleitung
2. Problemstellung
4.25
II. Terminologisches
3. Der Gegenstand der Unschuldsvermutung, 4.25
4. Doping – die Notwendigkeit einer Definition 4.25
III. Ziele und Organisation der Dopingbekämpfung
5. Die Ziele des Dopingverbots 4.25
6. Die Organisation der Dopingbekämpfung in der Schweiz 4.25
7. Das Verfahren vor der Disziplinarkammer für Dopingfälle 4.25
8. Die Beweisbestimmungen des Doping-Statuts – eine theoretische 4.25
9. Schulderfordernis in der Dopingbekämpfung? 4.25
10. Die Rechtsnatur der Disziplinarkammer für Dopingfälle 4.25
IV. Verfahren vor der Disziplinarkammer und Unschuldsvermutung – ein nicht zu vereinbarendes Paar?
11. Die Geltung der Unschuldsvermutung im Zivil- und Zivilverfahrensrecht 4.25
12. Die Geltung der Unschuldsvermutung im verbandsgerichtlichen Dopingverfahren 4.25
13. Die Gegenmeinung: Keine Anwendung der Unschuldsvermutung im verbandsgerichtlichen Dopingverfahren 4.25
V. Anwendung der Unschuldsvermutung im verbandsgerichtlichen Dopingverfahren – ein hypothetischer Ansatz auf dem Weg zur Problemlösung?
14. Die Unschuldsvermutung als Hinderung einer verbandsgerichtlichen Dopingbekämpfung? 4.25
15. Der Anscheinsbeweis 4.25
16. Der Anscheinsbeweis im Schweizer Recht? 4.25
17. Der Anscheinsbeweis respektive die tatsächliche Vermutung im Verfahren vor der Disziplinarkammer für Dopingfälle? 4.25
VI. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
18. Zusammenfassung der in dieser Arbeit gewonnenen Erkenntnisse 4.25
19. Schlussfolgerungen 4.25
VII. ANHANG: Die Verfahren vor der Disziplinarkammer für Dopingfälle
20. Vorbemerkungen
21. Fälle, bei denen eine «Eliminierung oder eine Reduktion der Sperre wegen aussergewöhnlicher Umstände» ex statuto gar nicht möglich war
4.25
22. Fälle, bei denen eine «Eliminierung oder eine Reduktion der Sperre wegen aussergewöhnlicher Umstände» ex statuto möglich war 4.25
  

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